Fördermittel / Finanzierung

Förderrichtlinie Förderung von Restrukturierungsberatungen für KMU

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Förderung

Der Mittelstand ist das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Über 99 % aller Unternehmen in Deutschland sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Mehr als die Hälfte aller abhängig Beschäftigen sowie nahezu drei Viertel der Auszubildenden arbeiten in KMU. Damit der deutsche Mittelstand auch in Zukunft stark bleibt, sind Neugründungen und Übernahmen bestehender Unternehmen genauso wichtig wie eine stetige Anpassung der Unternehmen an sich schnell verändernde Rahmenbedingungen. Dabei ist die Förderung von Unternehmensberatungen ein wichtiges Instrument für KMU.

Ziel der Förderung ist es, die Erfolgsaussichten, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit von KMU auf der Grundlage der Hilfe zur Selbsthilfe zu erhöhen. Auch KMU, die sich in wirtschaftlich angespannter Situation befinden, sollen unterstützt werden, um deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Darüber hinaus sollen die Beratungsmaßnahmen die unternehmerischen Kompetenzen vertiefen und Arbeitsplätze schaffen sowie sichern, damit sie am Markt Bestand haben können. Die Erreichung dieser Ziele wird auch Gegenstand der Erfolgskontrolle sowie einer möglichen externen Evaluation sein.

Der Zuwendungszweck ist die Förderung von Beratungsleistungen. Zweck der geförderten Beratungen ist die Stärkung des unternehmerischen Know-hows von KMU sowie von Angehörigen der Freien Berufe. Im Vergleich zu großen Unternehmen verfügen sie nur über begrenzte finanzielle und personelle Ressourcen.

Mit einem Zuschuss zu den Kosten einer Beratungsmaßnahme soll es KMU erleichtert werden, externen Rat in Anspruch zu nehmen. Sie sollen dadurch ihre Befähigung steigern, auf die vielfältigen Herausforderungen der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung sowie der durch den demografischen, digitalen und ökologischen Wandel bedingten Veränderungen mit unternehmerischen Mitteln reagieren zu können.

Es wird erwartet, dass die Beratungsleistungen die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und der Treibhausgasneutralität bis 2045 berücksichtigen. Dies kann auch Gegenstand der Erfolgskontrolle sowie einer möglichen externen Evaluation sein. Die Unternehmensberatung selbst leistet einen direkten Beitrag zu SDG 9 (Innovationen unterstützen) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Dachverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel Buchstabe d zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung zugunsten der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung EU 2021/1057.

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Zuwendungen für Unternehmensberatungen. Bestandteil des Zuwendungsbescheids sind die Besonderen Nebenbestimmungen für ESF-Zuwendungen zur Projektförderung (BNBest-P-ESF-Bund).

Bei der Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe. Die Gewährung erfolgt entsprechend der Regelung der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013, S. 1) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) unter den dort geregelten Voraussetzungen. Der Zuschuss wird dahingehend auf Grundlage der jeweils aktuell geltenden De-minimis-Verordnung bzw. einer entsprechenden Nachfolgeverordnung gewährt.

Insbesondere dürfen De-minimis-Beihilfen im Jahr der Bewilligung der Beihilfe sowie den vorausgegangenen zwei Steuerjahren einen Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehrssektor) nicht überschreiten. Überschreitet der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen aufgrund der beantragten Förderung die genannten Höchstbeträge, kann der Zuschuss nicht gewährt werden. Dem Verwendungsnachweis ist eine De-minimis-Erklärung beizufügen, in der alle im oben genannten Zeitraum erhaltenen De-minimis-Hilfen aufgeführt sind.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten mit dem Zuwendungsbescheid eine De-minimis-Bescheinigung. Diese ist vom Unternehmen
–zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Bewilligung aufzubewahren,
–auf Anforderung der Prüfberechtigten (siehe Nummer 6.6) innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, wird der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zuzüglich Zinsen zurückgefordert.

Sonstige Aufbewahrungspflichten siehe Nummer 6.5.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden konzeptionell und individuell durchgeführte Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung. Zu den Beratungsinhalten siehe zudem Nummer 4.1.

Das Förderprogramm unterstützt über Beratungen zu zentralen Herausforderungen, wie z. B. Fachkräftesicherung und -bindung, Kosteneinsparungen oder Anpassung des Geschäftsmodells, gleichzeitig die bereichsübergreifenden Grundsätze zur Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und zur ökologischen Nachhaltigkeit. So bieten Beratungen zum Thema Fachkräftesicherung und -bindung z. B. über die Aspekte zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben sowie Erschließung zusätzlicher Fachkräftepotenziale bei Menschen mit Migrationshintergrund oder Behinderungen Ansatzpunkte zum Thema Nichtdiskriminierung sowie Gleichstellung der Geschlechter. Ökologische Nachhaltigkeit kann nicht nur ein Thema im Zusammenhang mit Kosteneinsparungen, Ressourcenschonung oder Produktumstellung sein, sondern auch als hilfreiches Argument zur Erschließung neuer Zielgruppen herangezogen werden. Weitere Ausführungen zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen regelt Nummer 6.1 dieser Förderrichtlinie und das aktuelle gültige Merkblatt.

Bei Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten und Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern werden nur Beratungen gefördert, deren Inhalt die Einführung oder Anpassung eines Qualitätssicherungssystems ist.

2.2 Nicht gefördert werden Beratungsmaßnahmen,

–die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen einschließlich Mitteln der Strukturfonds und des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) finanziert werden (Kumulierungsverbot),
–die Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist, die von den Beraterinnen oder Beratern selbst vertrieben werden (Neutralität),
–die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie z. B. die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten, zum Inhalt haben,
–die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben,
–die gegen die geltenden Rechtsvorschriften bzw. die Zielsetzungen des Bundes und der EU verstoßen,
–die überwiegend das Thema Fördermittel zum Inhalt haben.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigung

Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist das beratene Unternehmen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die

– rechtlich selbständig und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe am Markt tätig sind,

– ihren Unternehmenssitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie

– die Definition für KMU gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU (2003/361/EG) erfüllen. Dies sind KMU, die im letzten Geschäftsjahr vor Antragstellung weniger als 250 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigten und entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro erzielten. Bei neu gegründeten Unternehmen, welche noch keinen Jahresabschluss erstellt haben, sind die Angaben nach Treu und Glauben zu schätzen. Das Unternehmen darf die Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz oder Bilanzsumme zusammen mit einem Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen nicht überschreiten. Nähere Informationen enthält der Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der EU-Kommission aus dem Jahr 2020.

3.2 Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:

– Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, der Wirtschafts- oder Buchprüfung, der Steuerberatung oder als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, als Notarin oder Notar, als Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen;

– Unternehmen, die im Förderprogramm bereits als Beratungsunternehmen aufgetreten sind;

– Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen;

– Unternehmen, deren Unternehmenszweck oder Verwendung der Beihilfe in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1407/2013 aufgelistet ist;

– Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetrieben stehen;

– gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen.

Zudem sind die Ausschlussgründe in Nummer 4.2.3 zu beachten.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Beratungsinhalte

4.1.1 Um unternehmerische Entscheidungen vorzubereiten, müssen Beratungen konzeptionell durchgeführt und dokumentiert werden. Konzeptionell beinhaltet

– eine am Beratungsauftrag orientierte Analyse der Situation des Unternehmens,
– die Benennung der ermittelten Schwachstellen und
– darauf aufbauend konkrete betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxisunter Bezugnahme auf die Gleichstellungsperspektive, Aspekte der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie der ökologischen Nachhaltigkeit.

Die Maßnahme ist als Einzelberatung durchzuführen. Seminare, Workshops oder Gruppenveranstaltungen werden nicht gefördert.

4.1.2 Die Beratungsleistung ist von der Beraterin bzw. dem Berater in einem schriftlichen Beratungsbericht gemäß dem aktuell gültigen Merkblatt wiederzugeben. Der Bericht ist vom beratenen Unternehmen und der Beraterin bzw. dem Berater zu unterschreiben. Der Bezug zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen des Europäischen Sozialfonds (Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie ökologische Nachhaltigkeit) ist darin darzustellen.

Der Bericht ist dem beratenen Unternehmen unmittelbar nach Abschluss der Beratung auszuhändigen.

4.2 Beratereigenschaft

4.2.1 In der Auswahl der Beraterin oder des Beraters ist der bzw. die Antragstellende frei, sofern die Beraterin bzw. der Berater beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registriert ist. Voraussetzung für die Registrierung ist, dass es sich um selbständige Beraterinnen oder Berater handelt, deren überwiegender Geschäftszweck auf die entgeltliche Unternehmensberatung (mehr als 50 % des Gesamtumsatzes) gerichtet ist. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde hierzu eine auf den Zeitraum der Förderrichtlinie befristete Ausnahmegenehmigung erteilen.

Des Weiteren müssen die Beraterinnen oder Berater die erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen sowie über ein geeignetes Qualitätssicherungsinstrument verfügen.

Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, insbesondere die Gewähr für eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung, ist Grundvoraussetzung.

Die Beraterinnen und Berater dürfen nicht schon als Antragstellender im Förderprogramm aufgetreten sein.

Weiteres regelt das aktuell gültige Merkblatt.

4.2.2 Zum Nachweis der in Nummer 4.2.1 genannten Punkte sind der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:

– eine Aufschlüsselung des Umsatzes nebst Darlegung der Beteiligungsverhältnisse am eigenen und an anderen Unternehmen,
– ein aktueller Lebenslauf von allen Inhabern/Geschäftsführern sowie den angestellten Beraterinnen und Beratern,
– eine aktuelle Bestätigung vom Finanzamt oder Gewerbeamt bzw. ein aktueller Handelsregister-Auszug und gegebenenfalls der Gesellschaftsvertrag sowie
– ein Nachweis, dass im Rahmen der Beratungstätigkeit ein geeignetes Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung angewandt wird. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines entsprechend anerkannten Zertifikats oder eines von der Beraterin oder dem Berater dokumentierten Qualitätssicherungssystems (Handbuch), welches die Planung, Durchführung, Überprüfung und Umsetzung der Arbeits- und Organisationsabläufe aufzeigt.

4.2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen

– durch Personen oder Unternehmen, die einen Zuschuss im Rahmen des Förderprogramms beantragt haben,
– durch Beraterinnen oder Berater von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von Religionsgemeinschaften. Dies gilt auch, wenn hier nur ein Beteiligungsverhältnis besteht,
– durch gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine, Stiftungen oder studentische Unternehmensberatungen, sofern sie nicht über einen wirtschaftlich organisierten Teilbetrieb im Sinne von Nummer 3.1 verfügen,
– durch Inhaberinnen oder Inhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des beratenen Unternehmens sowie eines mit dem beratenen Unternehmen verbundenen Unternehmens,
– durch Angehörige im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB),
– durch Beraterinnen oder Berater, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Beraterinnen oder Berater, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist die Beraterin oder der Berater eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

4.2.4 Die Voraussetzungen zur Beratereigenschaft müssen von allen an der Durchführung der Beratung beteiligten Personen im Beratungsunternehmen erfüllt sein. Die Folgen der Nichterfüllung werden der jeweiligen Person angerechnet.

Sämtliche die Beratereigenschaft betreffenden Änderungen, insbesondere Umsatzverlagerung, drohende Insolvenz, Abgabe einer Vermögensauskunft sowie strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Verurteilungen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Sollte dies versäumt werden, behält sich die Bewilligungsbehörde vor, die Freischaltung aufzuheben.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zum Beraterhonorar gewährt. Dabei kommen die für die jeweiligen Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt an das beratene Unternehmen.

5.2 Zuwendungsumfang und -höhe

Der Zuschuss bemisst sich nach den von der Beraterin oder dem Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Die förderfähigen Beratungskosten betragen maximal 3 500 Euro.

Zu den förderfähigen Beratungskosten gehören neben dem Honorar auch Auslagen und Reisekosten der Beraterin oder des Beraters, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Gewährte Rabatte oder Nachlässe sind auch bei Nichtinanspruchnahme von den in Rechnung gestellten Beratungskosten abzuziehen. Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt dann auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrags. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss von der bzw. dem Antragstellenden zurückzuerstatten.

Die Zuschusshöhe richtet sich nach den förderfähigen Beratungskosten sowie dem Standort der beratenen Betriebsstätte. Der Zuschuss beträgt für Betriebsstätten

– im Geltungsbereich der neuen Bundesländer (mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig) 80 % der förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 2 800 Euro und

– im Geltungsbereich der alten Bundesländer (mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier) 50 % der förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 1 750 Euro.

Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie mehrere in sich abgeschlossene Beratungen gefördert werden, jedoch insgesamt nicht mehr als zwei pro Jahr und maximal fünf innerhalb dieser Richtliniendauer.

Der Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn die oder der Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) in voller Höhe anerkannt und bezahlt hat. Dies ist durch Vorlage ihres bzw. seines Kontoauszugs im Rahmen des Verwendungsnachweises darzulegen.

Bei Barzahlungen oder Verrechnungen wird kein Zuschuss gewährt.

Die Zahlung des Honorars darf nicht unmittelbar oder mittelbar aus Mitteln oder aus Rechtsgeschäften der beauftragten Beraterin bzw. des beauftragten Beraters oder mit ihr bzw. ihm in Verbindung stehender Dritter geleistet, vorfinanziert, übernommen oder verrechnet werden. Dies gilt auch für Leistungen durch von der Beraterin oder von dem Berater unabhängige Dritte, die an der Durchführung der Beratung ein geschäftliches Interesse haben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger und die beteiligten Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der durch den ESF vorgeschriebenen Finanzkontrolle durch die in Nummer 6.6 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung sowie die Erfolgskontrolle auf Projekt- und Programmebene zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

Die Antragstellenden erklären sich mit dem Antrag zudem damit einverstanden, dass

–sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim BAFA eingereichten Unterlagen auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Verfügung stehen;

–die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);

–sie auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, nach Ende der Förderung weitergehende Auskünfte gibt;

–alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise

–vom BMWK, dem BAFA oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können,
–zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
–von BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können.
–Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls einer Evaluation verwendet und ausgewertet werden.
–für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, Monitoring, wissenschaftliche Fragestellungen, Verknüpfung mit amtlichen Daten, Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden;

–die anonymisierten bzw. aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können und den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gegeben werden.

6.3 Monitoring und Evaluation

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluation des Förderprogramms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass u. a. entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (z. B. auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:

– bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
– bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten
– Bezeichnung des Vorhabens–Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
– Datum des Beginns des Vorhabens–voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
– Gesamtkosten des Vorhabens
– betroffenes spezifisches Ziel
– Unions-Kofinanzierungssatz
– bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
– Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
– Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden.

Die in Nummer 7.1 eingebundenen Stellen sind verpflichtet, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 zu entsprechen und den Zuwendungsempfänger auf eine Förderung des Programms durch den ESF Plus hinzuweisen.

6.5 Belegaufbewahrung

Gemäß den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF-Zuwendungen zur Projektförderung (BNBest-P-ESF-Bund) sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben fünf Jahre ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Bewilligungsbehörde die Zahlung an den Begünstigten entrichtet, aufzubewahren. Die mitgeteilte Frist zur Belegaufbewahrung im Sinne der EU gilt nur, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren) längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind (z. B. De-minimis-Bescheinigung zehn Jahre, vgl. Nummer 1.2 vorletzter Absatz).

6.6 Prüfung

Die Bewilligungsbehörde, die Leitstellen und das BMWK sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen – auch im Original – zu prüfen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem ESF Plus die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen prüfberechtigt. Die Prüfung kann durch Bundes- und EU-Behörden auch vor Ort erfolgen.

6.7 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren als solche bezeichnet. Der Antragsstellende muss vor Bewilligung im Rahmen einer Erklärung versichern, dass die Tatsachen als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB bekannt sind. Alle die subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

7 Verfahren

7.1 Eingebundene Stellen und Kommunikation

Mit der Durchführung des Förderprogramms ist das BAFA als Bewilligungsbehörde beauftragt. In das Zuwendungsverfahren sind zusätzlich mehrere Leitstellen eingebunden.

Bewilligungsbehörde:

Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn (Telefon: 06196/908 – 1570, E-Mail: foerderung@bafa.bund.de, Internetseite www.bafa.de). Sie entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses und veranlasst die Auszahlung entsprechend der dafür geltenden Regelungen an die Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger.

Leitstellen:

Die in das Verfahren eingebundenen Leitstellen (Anlage) prüfen alle eingehenden Anträge und Verwendungsnachweise, führen Sachverhaltsaufklärungen durch und stehen antragstellenden Unternehmen sowie Beraterinnen und Beratern bei Fragen zum Antragsverfahren zur Verfügung. Unternehmen, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Jahr nach der Gründung befinden, müssen ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner führen. Die Inhalte des Gesprächs können von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, dem Beratungsbedarf bis hin zu Voraussetzungen und Ablauf der Förderung reichen. Der Nachweis in Form eines Bestätigungsschreibens des Regionalpartners ist mit der elektronischen Einreichung des Verwendungsnachweises vorzulegen. Als Gründungsdatum zählt bei gewerblich Tätigen der Tag der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelsregistereintrags, bei Freiberuflerinnen und Freiberuflern die Anmeldung beim Finanzamt. Die Auswahl des regionalen Ansprechpartners ist frei. Die Leitstellen veröffentlichen Listen über die in ihr Netzwerk eingebundenen Regionalpartner. Diese sind ebenfalls auf der Internetseite des BAFA abrufbar.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Ein Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer geplanten Beratung ist online über die Antragsplattform des BAFA zu stellen. Der Antrag ist über eine Leitstelle an das BAFA zu richten. Die Auswahl einer der in der Anlage aufgeführten Leitstellen ist frei. Das Verfahren wird ausschließlich online abgewickelt.

7.2.2 Die ausgewählte Leitstelle prüft die formalen Fördervoraussetzungen und informiert das Unternehmen schriftlich, dass mit der Beratung begonnen werden kann.

Erst nach Erhalt dieses Informationsschreibens darf mit der Beratung begonnen werden. Wird mit der Beratung vor Erhalt des Informationsschreibens begonnen, ist eine Förderung nicht möglich. Als Beginn der Beratung zählt auch bereits der Abschluss eines Beratungsvertrags über die zu erbringende Maßnahme.

7.2.3 Nach Abschluss der Beratung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt des Informationsschreibens müssen der Leitstelle folgende Unterlagen im elektronischen Verfahren vollständig vorgelegt werden:

– ein ausgefülltes und von der bzw. dem Antragstellenden eigenhändig unterschriebenes Verwendungsnachweisformular,
– ein von der bzw. dem Antragstellenden ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur De-minimis-Erklärung und zur EU-KMU-Erklärung,
– eine ausgefüllte und von der bzw. dem Antragstellenden eigenhändig unterschriebene Erklärung zur Kenntnisnahme des Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
– der von der Beraterin bzw. dem Berater und der bzw. dem Antragstellenden unterschriebene Beratungsbericht,
– die Rechnung des Beratungsunternehmens,
– der Kontoauszug der bzw. des Antragstellenden über die vollständige Zahlung des Honorars sowie
– bei Unternehmen bis zu einem Jahr nach der Gründung das Bestätigungsschreiben des regionalen Ansprechpartners.

7.2.4 Die Leitstelle prüft die vorgelegten Unterlagen auf Übereinstimmung mit der Förderrichtlinie vor, führt notwendige Sachverhaltsaufklärungen durch und leitet diese mit einem Votum versehen an die Bewilligungsbehörde zur Entscheidung weiter.

7.2.5 Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach abschließender Prüfung der Antrags- und Verwendungsnachweisunterlagen durch das BAFA. Sämtliche Unterlagen müssen vollständig und fristgerecht bei der Leitstelle eingegangen sein und bei der Entscheidung durch die Bewilligungsbehörde alle gemäß dieser Förderrichtlinie geregelten Fördervoraussetzungen erfüllen.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie gilt für alle ab diesem Zeitpunkt beantragten Zuwendungen. Die Förderrichtlinie gilt längstens für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden.